Allgemeine Geschäftsbedingungen - Februar 2021

k3 works GmbH, Industriestraße 5, D-91757 Treuchtlingen

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1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der k3 works GmbH (im Folgenden „k3 works“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die k3 works mit dem Kunden über die von k3 works angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an k3 works, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn k3 works ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn k3 works auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Bei Rahmenverträgen und Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird k3 works bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Das Angebot von k3 works ist freibleibend und damit nicht verbindlich, sofern sich aus dem Angebotsschreiben nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt nach Eingang des Auftrages erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von k3 works zustande oder durch unveränderte Annahme der verbindlichen Angebote der k3 works durch den Kunden.

2.2 Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung und Leistung sind die schriftlichen Auftragsbestätigungen und verbindlichen Angebote der k3 works. Erteilte Aufträge des Kunden sind stets für diesen bindend.

2.3 An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die der Kunde von k3 works erhalten hat, behält sich k3 works Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von k3 works.

2.4 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreibfehler und offensichtliche, sich aufdrängende Kalkulationsfehler sind für k3 works nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in Euro und gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. k3 works behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird k3 works dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Lieferungen, Teillieferungen und/oder sonstige Leistungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Vereinbarte nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen k3 works, tatsächlich angefallene Mehrkosten zu berechnen bzw. Minderkosten zu erstatten. Wird eine Leistung oder Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt, so schuldet der Kunde die volle vereinbarte Vergütung abzüglich seitens der k3 works ersparter Aufwendungen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche der k3 works bleiben unberührt.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von k3 works anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Durchführung des Auftrags

4.1 Die von k3 works angenommenen Aufträge werden nach dem zum Zeitpunkt der Auftragsannahme anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Im Rahmen von Prüfungsaufträgen schuldet k3 works keinen Erfolg über die Prüfung hinaus, insbesondere keine Hinweise zur Änderung der Prüfkörper/Prüfmaterialien.

4.2 Der Umfang der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Arbeiten ist bei Erteilung des Auftrages festzulegen. k3 works führt die Prüfung nach eigenem Ermessen durch. Soweit es zur einwandfreien Durchführung des Auftrages erforderlich ist, ist k3 works berechtigt, die Prüfung auszudehnen oder einzuschränken. k3 works setzt hierbei den Kunden unverzüglich in Kenntnis.

4.3 Seitens k3 works angegebene Auftragsfristen sind unverbindlich. Der Beginn der von k3 works angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Etwas anderes gilt, soweit ausdrücklich schriftlich eine Erstellungs- oder Ablieferungsfrist mit dem Kunden vereinbart wird. Ist eine solche Frist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung der k3 works, jedoch nicht, bevor Art und Umfang der Leistung eindeutig festgelegt wurden und k3 works durch den Kunden alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Prüfkörper und Prüfmaterialen zugegangen sind. Die Frist ist seitens k3 works gewahrt, wenn der Ergebnisbericht bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Erstellungs- oder Ablieferungsfrist dem Kunden übergeben oder an ihn versendet wird. Im Falle der Versendung per Post ist der Tag des Poststempels maßgeblich, bei Versendung per Fax oder per E-Mail das Datum des jeweiligen Sendeprotokolls. Die Zusendung des Ergebnisberichts gilt als Erfüllung der Leistungen der k3 works.

4.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von k3 works setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist k3 works berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.6 Soweit die Voraussetzungen von Ziffer 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Sofern k3 works die vereinbarte Frist überschreitet, ist der Kunde nur bei Verzug oder seitens von k3 works zu vertretender Unmöglichkeit berechtigt Schadenersatz geltend zu machen.

4.8 k3 works kommt nur in Verzug, wenn sie die Verzögerung der Auftragserfüllung zu vertreten hat. Verzögert sich die Auftragserfüllung durch Ereignisse, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Sabotage, Bruch, Feuer, Wasserschäden, Eingriffe von hoher Hand, unverschuldeter Ausfall von Prüfmaschinen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Teile usw., so verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung mit einer angemessenen Anlaufzeit. k3 works wird den Kunden bei Eintritt eines derartigen Ereignisses unverzüglich informieren und Angaben über die voraussichtliche Verzögerung machen.

5. Materialbeistellung vom Kunden

5.1 Ist zwischen k3 works und dem Kunden vereinbart, dass Materialien, insbesondere Prüfmittel, vom Kunden zu stellen sind, so muss der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig und mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % in einwandfreier Beschaffenheit an k3 works liefern.

5.2 Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach Ziffer 5.1 nicht rechtzeitig ordnungsgemäß nach, beginnen etwaige Lieferfristen nicht zu laufen. Darüber hinaus hat der Kunde infolge der Verzögerung etwaig anfallende Mehrkosten, z.B. wegen Fertigungsunterbrechungen, zu tragen.

5.3 k3 works ist berechtigt, das nicht verbrauchte Material sowie die für die Untersuchungen angefertigten Proben nach Ablauf von 6 Monaten zu vernichten, sofern keine anderslautenden Aufbewahrungszeiten vereinbart werden. Die Kosten der fachgerechten Entsorgung trägt der Kunde. Während der Aufbewahrungszeit hat k3 works nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden hat. Sofern der Kunde die Rücksendung des Materials einschließlich der Verpackung wünscht, hat er dies k3 works bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Kunden.

5.4 Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Materials zurückzuführen sind. Für alle durch das Material auftretenden Schäden, insbesondere beim Transport sowie der Abfallentsorgung, haftet der Kunde. Mit der Entgegennahme von Material zu Prüfungszwecken erfolgt kein Eigentumsübergang auf k3 works. Der Kunde bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer des Materials und ist in abfallrechtlichem Sinne der Abfallerzeuger.

5.5 Bei dem Transport der Materialien entstehende Zölle, Steuern, Gebühren und ähnliches übernimmt der Kunde

6. Gefahrübergang 

Verpackung Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

7. Mängelhaftung

7.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist k3 works nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet.

7.3 Macht der Kunde Schadenersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme geltend, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch von k3 works gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7.4 Ist die Nachbesserung oder Neuherstellung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder für k3 works unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann k3 works die Nacherfüllung verweigern. Die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz bleiben unberührt.

7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

7.6 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Haftung

8.1 Die Haftung von k3 works aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftung). Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung von k3 works auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Schaden nach Satz 2 vor. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant vertraut und vertrauen darf.

8.2 k3 works übernimmt keine Haftung für beschädigt oder unvollständig angelieferte Materialien, Zubehörteile sowie Verpackungen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 k3 works behält das Eigentum an ihren Lieferungen/Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Dasselbe gilt für Lieferungen/Leistungen, die über eine Teileamortisation zu bezahlen sind. Bei Zahlungsverzug ist k3 works berechtigt, die Lieferung/Leistung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung/Leistung liegt ein Rücktritt vom Vertrag. k3 works ist nach Rücknahme der Lieferung/Leistung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde k3 works unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, evtl. gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den k3 works entstandenen Ausfall.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt k3 works jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von k3 works ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung/Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von k3 works, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. k3 works verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann k3 works verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung/Leistung durch den Kunden wird stets für k3 works vorgenom¬men. Wird die Lieferung/Leistung mit anderen, nicht gehörenden Gegenständen von k3 works verarbeitet, so erwirbt k3 works das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung/Leistung (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt erfolgte Lieferung/Leistung.

9.6 Wird die Lieferung/Leistung mit anderen, k3 works nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt k3 works das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung/Leistung (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde k3 works anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für k3 works.

9.7 Der Kunde tritt k3 works auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der k3 works gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Lieferung/Leistung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8 k3 works verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt k3 works.

10. Vorrichtungen und Urheberrecht

Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von k3 works entwickelt und hergestellt sind, bleiben das Eigentum von k3 works, auch wenn dem Kunden anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.

11. Rechte Dritter

11.1 k3 works haftet nicht, soweit sie Lieferungen/Leistungen nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden herstellt. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Rechte Dritter, insbesondere an den der k3 works überlassenen Materialien, bestehen wie z.B. Eigentums-, Pfand-, Urheber-,Patent- und/oder andere Nutzungsrechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, die der vertragsgemäßen Nutzung durch k3 works entgegenstehen.

11.2 Sollten auf Grund solcher Rechte Ansprüche gegen k3 works geltend gemacht werden, so wird der Kunde k3 works auf erste Anforderung unmittelbar von allen Ansprüchen Dritter und etwaigen Rechtskosten freistellen. Der Kunde verpflichtet sich, k3 works unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

11.3 Vorschläge der k3 works für Änderungen an dem überprüften Material sind vom Kunden selbst dahingehend zu überprüfen, ob Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden. Für derartige Rechtsverletzungen haftet k3 works nicht. Der Kunde hält k3 works auch insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

12. Gewerbliche Schutzrechte

12.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verbleiben sämtliche gewerblichen Schutzrechte sowie Patentrechte, insbesondere Erfindungen, Know-how, Mustermodelle, Gutachten, Prüfergebnisse und Berechnungen bei k3 works.

12.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Untersuchungen, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen, räumt die k3 works dem Kunden hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Prüfergebnisse, Untersuchungen, Ergebnisberichte, Berechnungen u.ä. zu verändern, zu bearbeiten oder diese außerhalb des Vertragszweckes zu nutzen, insbesondere zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

12.3 Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von k3 works dürfen nur mit Genehmigung von k3 works an Dritte weitergeleitet werden.

12.4 Für den Fall, dass der Kunde Verbesserungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen von k3 works vorschlägt, erwirbt k3 works alle Rechte an der Umsetzung oder Verwendung derartiger Vorschläge in den vertraglichen Leistungen, insbesondere sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

13. Aufbewahrung, Versicherung

13.1 Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb - und Fertigerzeugnisse, die nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

13.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.

13.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.  

14. Vertraulichkeit

14.1 Der Kunde schließt mit k3 works eine separate Geheimhaltungsvereinbarung ab. Sollte der Kunde keine Geheimhaltungsvereinbarung mit k3 works abschließen, gelten die Ziffern 14.2 bis 14.4.

14.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit k3 works mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erlangt, während der Laufzeit der Zusammenarbeit und danach streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zu verwenden. Er sichert insbesondere zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.

14.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden vertraulichen Informationen nachweislich

  • allgemein verfügbar sind, oder
  • ohne Verschulden des Kunden allgemein bekannt sind oder werden,
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden,
  • bei dem Kunden bereits bei Empfang der Informationen vorhanden sind,
  • vom Kunden selbständig ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden,
  • mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von k3 works an einen Dritten erteilt worden sind.

Dasselbe gilt, wenn der Kunde zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich verpflichtet ist, wobei der Kunde alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der vertraulichen Information im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, k3 works soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich zu benachrichtigen, damit diese die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. Der Kunde wird nur den Teil der vertraulichen Informationen offen legen, der offen gelegt werden muss.

14.4 Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung von k3 works berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit k3 works Dritten gegenüber zu offenbaren, insbesondere k3 works als Referenz zu benennen, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen.

14.5 Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden und bleibt ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehungen für die Zeitdauer von 10 Jahren vollumfänglich bestehen.

15. Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Menschenrechten

15.1 Der Partner (Kunde, Lieferant oder Dritter) verpflichtet sich, sofern er Produkte oder Leistungen liefert oder erbringt, in deren Wertschöpfungskette potentiellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechten zu befürchten sind, in seinem Unternehmen Prozesse zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu etablieren und zum Beispiel durch ein Risikomanagementsystem auf dessen Basis, systematisch und angemessen Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten zu ergreifen. Maßgeblich sind hierfür die Vorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die jeweils relevanten OECD Leitsätze und Prinzipien. Gemäß dieser Leitprinzipien gestaltet der Partner Angemessenheit und Umfang der Maßnahmen nach Größe und Umsatz des Unternehmens, der Art des Produktes oder Leistung sowie nach Herkunft des Produktes. 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der weggefallenen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, die die Parteien mit der weggefallenen Bestimmung verfolgt haben. Diese Regelung gilt auch im Fall einer Vertragslücke.

16.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von k3 works Verträge an Dritte weiterzugeben.

16.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Geschäftssitz von k3 works.

16.4 Soweit rechtlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von k3 works Weißenburg/ Bayern. k3 works ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.

16.5 Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Deutschen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.